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  • So schützen Sie Ihr E-Mail-Marketing vor teuren Fehlern und Abmahnungen – Die wichtigsten Regeln und Tipps für Unternehmen

    So schützen Sie Ihr E-Mail-Marketing vor teuren Fehlern und Abmahnungen – Die wichtigsten Regeln und Tipps für Unternehmen

    Rechtssicheres E-Mail-Marketing: So vermeiden Sie teure Abmahnungen

    Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Newsletter und Werbe-E-Mails

    Im digitalen Zeitalter ist das E-Mail-Marketing nach wie vor ein unverzichtbares Werkzeug für Unternehmen, um neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kontakte zu pflegen. Gleichzeitig lauern im Werbeversand per E-Mail besonders hohe rechtliche Risiken: Schon kleine Fehler können teure Abmahnungen, Bußgelder oder Imageschäden nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, die aktuellen Anforderungen zu kennen und die eigene E-Mail-Kommunikation rechtssicher aufzustellen.

    Drei Regelwerke prägen den Umgang mit E-Mail-Werbung maßgeblich: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Die DSGVO regelt den Schutz personenbezogener Daten, das UWG bestimmt die Zulässigkeit von Werbung per elektronischer Post und das TDDDG ist für das Tracking in E-Mails verantwortlich. Besonders das UWG verlangt für E-Mail-Werbung eine ausdrückliche Einwilligung der Empfänger und nimmt damit eine Schlüsselposition ein.

    Wann braucht man eine Einwilligung für Newsletter?

    Ganz eindeutig: Werbliche E-Mails dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung verschickt werden. Das verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Auch aus Sicht der DSGVO benötigt jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage – in der Praxis ist dies die Einwilligung aus Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Eine Berufung auf „berechtigtes Interesse“ ist beim Versand von Werbe-Newslettern daher ausgeschlossen, da das UWG strengere Regeln vorschreibt.

    Eine häufige Fehlannahme ist, dass sich Unternehmen im B2B-Bereich lockerer bewegen können als im B2C-Bereich. Tatsächlich macht das Gesetz keinen Unterschied: Ob Sie Privatpersonen oder Geschäftspartner ansprechen – immer ist die Zustimmung der Empfänger erforderlich.

    Rechtliche Stolperfallen im E-Mail-Marketing vermeiden

    Was zählt als Werbung – und was bleibt erlaubt?

    Werbung ist nicht nur der offensichtliche Produktverkauf in E-Mails. Jede Nachricht, die mittelbar oder unmittelbar den Absatz eigener Waren oder Dienstleistungen fördern soll – einschließlich Einladungen zu Events, Umfragen, Spezialangebote oder auch Kundenreaktivierungen – wird als Werbung gewertet. Auch ein klassischer Newsletter fällt unter den Werbebegriff.

    Demgegenüber sind rein vertragliche Nachrichten wie Bestellbestätigungen, Rechnungen, technische Updates oder sicherheitsrelevante Hinweise auch ohne Zustimmung zulässig. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich der Erfüllung eines Vertrages dienen und keine werblichen Zusätze enthalten. Bereits kleine Verweise auf „aktuelle Angebote“ am Ende einer E-Mail können eine Service-Nachricht jedoch zu einer Werbe-E-Mail machen – mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

    Einwilligung einholen: Anforderungen an die Zustimmung

    Eine rechtssichere Einwilligung setzt voraus, dass diese ganz bewusst, informiert und freiwillig gegeben wird. Sie darf nie stillschweigend oder integriert in allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Besonders empfehlenswert ist das Double-Opt-In-Verfahren: Nach Anmeldung erhält der Empfänger eine Bestätigungs-E-Mail und aktiviert den Bezug nochmals selbst. Nur so können Unternehmen die Einwilligung auch nachweisen – was im Streitfall entscheidend sein kann.

    Zudem muss der Empfänger jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung zu widerrufen. Es empfiehlt sich, schon im Anmeldeprozess transparent auf diese Möglichkeit und die verantwortliche Organisation hinzuweisen.

    Ausnahmen, Plattformen und moderne Leadgewinnung

    Ausnahmen von der Einwilligungspflicht: Werbung an Bestandskunden

    Unter bestimmten Bedingungen erlaubt das Gesetz Werbung an Bestandskunden auch ohne explizite Einwilligung. Dafür müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die E-Mail-Adresse wurde im Rahmen eines Kaufs erhoben.
    • Es wird nur für eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben.
    • Der Empfänger wurde bei Datenerhebung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
    • Der Kunde hat bislang keiner Nutzung widersprochen.

    Liegen diese Bedingungen vor, ist Werbung an Bestandskunden auf Basis eines berechtigten Interesses gestattet. Eine beliebige Nutzung fremder Listen oder das Anschreiben neuer Kontakte ist davon jedoch nicht gedeckt.

    Newsletter über LinkedIn, WhatsApp und Lead-Kauf

    Das Werbeverbot ohne Einwilligung erstreckt sich über klassische E-Mail-Systeme hinaus auch auf Plattform-Nachrichten, etwa über LinkedIn oder andere Messenger-Dienste. Wer hier Werbung versendet, benötigt ebenfalls die ausdrückliche Zustimmung der Empfänger.

    Der Kauf von E-Mail-Adressen oder Leads ist besonders kritisch zu bewerten: Ohne nachweisbare, spezifische Zustimmung – und zwar für das konkret werbende Unternehmen – drohen rechtliche Konsequenzen. Unternehmen, die auf solche Listen setzen, tragen das volle Risiko und müssen im Zweifel jede Einwilligung eindeutig belegen können. Der Versand von Werbe-Mails an gekaufte Adressen ist daher in der Regel rechtswidrig und kann schnell zu Bußgeldern führen.

    Erfolg und Compliance im digitalen Marketing verbinden

    Tracking und rechtssichere Leadgewinnung

    Viele Unternehmen setzen im Newsletter-Marketing auf das Auswerten von Öffnungsraten und Klickverhalten der Empfänger. Doch auch diese Tracking-Maßnahmen sind streng reguliert: Sowohl das anonyme als auch das personalisierte Tracking erfordern eine separat eingeholte Einwilligung. Empfehlenswert ist es, die Zustimmung für den Newsletterversand und das Tracking klar zu trennen und transparent zu erklären, welche Daten zu welchem Zweck gesammelt werden.

    Anstatt auf fragwürdige Methoden zurückzugreifen, empfiehlt sich ein rechtssicheres „Inbound-Marketing“: Unternehmen bieten beispielsweise Whitepaper oder Webinare an und knüpfen den Zugang an die freiwillige Einwilligung zum Newsletterempfang. Wichtig: Die Teilnahme sollte freiwillig und ohne versteckte Kosten erfolgen. Dann spricht nichts gegen die Einholung der Einwilligung als „Gegenleistung“ im Rahmen der Leadgewinnung.

    Fazit: Datenschutzkonformes E-Mail-Marketing zahlt sich aus

    Rechtskonformes E-Mail-Marketing ist längst nicht mehr nur ein Thema für große Konzerne. Abmahnungen und Bußgelder betreffen zunehmend auch kleinere Unternehmen. Wer Wert auf nachhaltigen Vertriebserfolg legt, sollte die rechtlichen Anforderungen ernst nehmen und die Umsetzung im Unternehmen konsequent steuern. Klare Prozesse bei der Einwilligungseinholung, saubere Dokumentation und ein Bewusstsein für die Abgrenzung zwischen Werbung und Service-Kommunikation sind dafür essentiell.

    Im Zweifel lohnt es sich, rechtzeitig fachliche Beratung einzuholen. Dadurch lassen sich Risiken minimieren und die Grundlage für eine dauerhafte, vertrauensvolle Kundenkommunikation schaffen.

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  • Wie Sie Aufzeichnungs- und Transkriptionstools in Meetings effizient nutzen und Datenschutzrisiken vermeiden

    Wie Sie Aufzeichnungs- und Transkriptionstools in Meetings effizient nutzen und Datenschutzrisiken vermeiden

    Effiziente und rechtssichere Nutzung von Aufzeichnungs- und Transkriptionstools in Meetings

    Moderne Meeting-Technologien: Chancen und Herausforderungen

    In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt sind Videokonferenzen und Online-Meetings zur neuen Norm geworden. Viele Tools bieten inzwischen nicht nur die Möglichkeit, Meetings aufzuzeichnen, sondern auch, sie in Echtzeit automatisiert durch Künstliche Intelligenz zu transkribieren. Diese Funktionen versprechen eine deutliche Erleichterung der Protokollierung und Nachverfolgung wichtiger Inhalte, sparen Zeit und fördern die Transparenz. Doch gleichzeitig stellen sie Unternehmen vor neue datenschutzrechtliche Anforderungen, die es zu beachten gilt, bevor solche Tools eingesetzt werden.

    Verarbeitung sensibler Informationen im Unternehmen

    Bei der Aufnahme und Transkription von Besprechungen werden zwangsläufig personenbezogene Daten erfasst. Dazu gehören – abhängig vom Tool – beispielsweise Name, E-Mail-Adresse, technische Nutzungsdaten und die Inhalte der Gespräche selbst. Vor allem die Verarbeitung von Stimmdaten und gesagten Inhalten fällt unter Datenschutzregeln, die über die bloße Teilnahme an Online-Meetings hinausgehen. Die Verantwortung hierfür liegt stets beim Unternehmen, das den Einsatz der Technologien entscheidet – nicht beim Softwareanbieter selbst.

    Rechtliche Grundlagen: Was bei der Nutzung von Recording- und Transkriptionsdiensten beachtet werden muss

    Erlaubnisgrundlagen und Einwilligungsanforderungen

    Für die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten ist eine umfassende Rechtsgrundlage unerlässlich. Nicht jede Meeting-Situation lässt sich gleich behandeln – die jeweilige Zulässigkeit hängt vom konkreten Anlass und Inhalt ab. Prinzipiell kann eine Einwilligung aller beteiligten Personen eingeholt werden. Deren Wirksamkeit ist jedoch an hohe Bedingungen geknüpft, insbesondere bei Mitarbeitenden. Diese müssen in der Lage sein, ihr Einverständnis ohne jegliche Nachteile zu verweigern.

    Abseits der Einwilligung kann die Verarbeitung auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers gestützt werden. Das ist jedoch nur zulässig, wenn im Rahmen der Interessenabwägung die Freiheitsrechte der Betroffenen nicht überwiegen. In einzelnen Ausnahmefällen, etwa zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, kann sich auch eine andere rechtliche Grundlage ergeben. Existiert ein Betriebsrat, bedarf es zudem der Einhaltung der Mitbestimmungsrechte.

    Spezielle Datenkategorien und Erstellung von Stimmprofilen

    Besondere Vorsicht ist geboten, wenn im Rahmen eines Meetings sensible Daten – etwa zu Gesundheit oder Gewerkschaftszugehörigkeit – verarbeitet werden. Hier greifen zusätzliche Anforderungen, darunter häufig die ausdrückliche Einwilligung aller Betroffenen. Besonders kritisch ist die Verwendung von Tools, die personalisierte Stimmprofile anlegen, da hier biometrische Daten genutzt werden können – und dies unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben.

    Technische und organisatorische Maßnahmen für rechtssicheres Arbeiten

    Vertraulichkeit, AV-Verträge und Übermittlung in Drittländer

    Die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation ist nicht nur eine Frage des Datenschutzes, sondern unterliegt auch strafrechtlichen Anforderungen. Die Aufnahme des gesprochenen Wortes bedarf der vorherigen Zustimmung der Teilnehmenden, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Neben der Information der Betroffenen muss mit dem Dienstleister – meist als Auftragsverarbeiter – ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden.

    Geht mit der Nutzung des Tools eine Übertragung personenbezogener Daten ins Ausland einher, etwa in Drittländer außerhalb der EU, sind die weiterreichenden Regelungen zum internationalen Datenschutz relevant. Der Vertrag sollte zusätzlich ausschließen, dass Daten für interne Zwecke des Anbieters – zum Beispiel zur KI-Weiterentwicklung – genutzt werden dürfen.

    Weitere Datenschutzpflichten und spezifische KI-Vorgaben

    Über die genannten Anforderungen hinaus sind weitere Datenschutzpflichten sorgfältig zu befolgen. Dazu gehören die Aufnahme der Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung sowie klare Regeln für Speicherung und Löschung der Aufzeichnungen. Werden KI-Tools eingesetzt, ist auch die neue KI-Verordnung zu beachten: Je nach Anwendung können weitere Transparenz-, Melde- und Schutzpflichten gelten, beispielsweise wenn die Aufzeichnungen zur Emotionserkennung genutzt oder als Hochrisiko-Anwendungen eingestuft werden.

    Best Practices für den datenschutzkonformen Einsatz von Recording-Tools

    Interne Regelwerke und technische Einstellungen

    Um den Einsatz dieser Technologien in der Praxis sicher zu gestalten, sind klare interne Prozesse und Regelungen unverzichtbar. Empfehlenswert ist, alle notwendigen Bedingungen und Abläufe schriftlich festzuhalten – zum Beispiel in Form von Prozessbeschreibungen oder Arbeitsanweisungen. Vor allem sollten Sie:

    • Genau bestimmen, in welchen Fällen eine Aufzeichnung und/oder Transkription zulässig ist;
    • Klare Einwilligungs- und Informationsprozesse etablieren;
    • Voreinstellungen in Tools prüfen und gegebenenfalls so anpassen, dass Aufzeichnungen nur aktiv durchgeführt werden können;
    • Speicherorte und Zugriffsrechte nach dem Need-to-know-Prinzip festlegen;
    • Automatisierte und regelmäßige Löschfristen für die gespeicherten Daten einrichten;
    • Verantwortlichkeiten für die Überprüfung und Korrektur von Transkripten benennen.

    Transparenz und Schulung der Mitarbeitenden

    Eine transparente Kommunikation gegenüber allen Beteiligten ist das A und O. Informieren Sie schon bei der Einladung zu einem Meeting über eine geplante Aufzeichnung oder Transkription. Unmittelbar vor Beginn sollte der Hinweis nochmals eingeblendet und von den Teilnehmenden bestätigt werden. Zudem empfiehlt sich, Ihre Mitarbeitenden regelmäßig für die datenschutzkonforme Nutzung dieser Tools zu sensibilisieren und zu schulen.

    Fazit und Unterstützung für Ihr Unternehmen

    Chancen nutzen – Risiken minimieren

    Die Digitalisierung bringt zahlreiche neue Möglichkeiten für effizientes Arbeiten mit sich. Die automatisierte Aufzeichnung und Transkription von Meetings vereinfacht die Dokumentation und Nachverfolgung – setzt jedoch einen verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Daten voraus. Indem Sie die rechtlichen und organisatorischen Vorgaben sorgfältig umsetzen, können Sie die Vorteile moderner Tools nutzen und zugleich für Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit sorgen.

    Kontaktieren Sie uns für professionelle Unterstützung

    Sie möchten sicherstellen, dass die Einführung oder Nutzung von Aufzeichnungs- und Transkriptionsdiensten in Ihrem Unternehmen datenschutzkonform erfolgt? Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne beratend zur Seite – ob bei der Prüfung von Tools, der Erstellung interner Richtlinien oder der Gestaltung von Einwilligungsprozessen. Wir begleiten Sie bei allen Schritten zur rechtssicheren Anwendung digitaler Meeting-Technologien.
    Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung benötigen – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!